AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Reimann Industrietechnik GmbH

bezüglich der Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

 

1      Allgemeines

1.1  Alle von der Reimann Industrietechnik GmbH erstellten Angebote, Kaufverträge, Lieferungsaufträge und Leistungen als Reaktion auf Anfragen und Bestellungen von Kunden unterliegen diesen AGB.

1.2  Das Produkt- und Dienstleistungsangebot von Reimann Industrietechnik GmbH richtet sich sowohl an Unternehmer im Sinne von §14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder an öffentlich-rechtliche Sondervermögen, als auch an Verbraucher im Sinne von §13 BGB.

1.3  Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Reimann Industrietechnik GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht widerspricht.

1.4  Kunden der Reimann Industrietechnik GmbH übernehmen selbst die Verantwortung dafür, dass sie die gelieferten Gegenstände nur unter Einhaltung der jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften verwenden und/oder weiterveräußern.

 

2      Vertragsabschluss

2.1  Angebote der Reimann Industrietechnik GmbH sind hinsichtlich des Preises, des Liefertermins und sonstigem Inhalt freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine Verbindlichkeit oder eine Annahmefrist angegeben wird. Von der Firma Reimann Industrietechnik GmbH ausgestellte Preislisten, Broschüren und Kataloge verpflichten nicht zur Lieferung. Für mündlich erteilte Auskünfte übernimmt die Reimann Industrietechnik GmbH keine Haftung.

2.2  Alle Verträge kommen in der Regel mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit der Übergabe der Ware zustande. Abweichende Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss bedürfen stets einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

2.3  Die Bestellung einer Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Im Normalfall ist die Reimann Industrietechnik GmbH berechtigt dieses Angebot innerhalb von vierzehn Tagen nach seinem Zugang anzunehmen. Eine Annahme erfolgt durch eine schriftliche Bestätigung oder konkludent durch die Ausführung des Auftrags. Bleibt eine schriftliche Bestätigung aus, so ersetzt die Lieferung bzw. die Rechnung die Auftragsbestätigung. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Reimann Industrietechnik GmbH und den Kunden werden ausschließlich durch schriftlich geschlossene Verträge gemäß dieser AGB dokumentiert. Dieser beinhaltet alle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bezüglich des Vertragsgegenstandes. Mündliche Zusagen der Reimann Industrietechnik GmbH vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden der Vertragsparteien erfordern eine nachträgliche Aufstellung eines schriftlichen Vertrages, sofern nicht ausdrücklich eine Verbindlichkeit vereinbart wurde.

2.4  Zeichnungen, angegebene Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten in Broschüren und sonstigen Unterlagen der Reimann Industrietechnik GmbH sind immer nur annährend

maßgeblich, soweit der vertraglich vorgesehene Zweck keine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind lediglich als Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung zu betrachten. Handelsübliche Abweichungen oder sonstige Abweichungen der Maße sowie die Ersetzung von Bauteilen oder Werkstoffen durch gleichwertige Teile oder Werkstoffe sind zulässig, soweit der vertraglich vorgesehene Zweck nicht beeinträchtigt wird. Bei Irrtümern in Broschüren, Preislisten, Katalogen, Angeboten, Rechnungen und sonstigen Erklärungen ist die Reimann Industrietechnik GmbH zur Richtigstellung und Korrektur berechtigt.

 

3      Lieferung

3.1  Die von der Reimann Industrietechnik GmbH erteilen Auskünfte über Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten nur annährend, soweit keine ausdrücklich festgelegte Frist oder ein fester Termin bestimmt ist. Vereinbarte Lieferfristen beginnen, wenn eine Lieferung gegen Vorkasse vereinbart ist, am Tag des Eingangs des vollständigen Kaufpreises einschließlich Umsatzsteuer und Versand- und Verpackungskosten oder wenn die Zahlung per Nachnahme oder auf Rechnung vereinbart ist, am Tag des Zustandekommens des Kaufvertrages.

3.2  Das voraussichtliche Lieferdatum wird in den Dokumenten der Reimann Industrietechnik GmbH angegeben. Andernfalls wird in den Dokumenten darauf hingewiesen, dass das Lieferdatum noch nicht bestimmt werden kann. Über nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen der Lieferdaten informiert die Reimann Industrietechnik ihre Kunden.

3.3  Reimann Industrietechnik GmbH hat die Berechtigung zu Teillieferungen, sofern diese für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar und die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist.

3.4  Reimann Industrietechnik GmbH übernimmt keine Haftung für die Unmöglichkeit einer Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die Reimann Industrietechnik GmbH nicht zu vertreten hat. Erschweren solche Ereignisse die Lieferung bzw. Leistung wesentlich oder machen diese unmöglich und ist diese Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, ist die Reimann Industrietechnik GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Kunden der Reimann Industrietechnik GmbH werden unverzüglich über mögliche Leistungshindernisse informiert. Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag werden alle vom Kunden erbrachten Gegenleistungen unverzüglich erstattet. Bei Behinderungen von vorübergehender Dauer wird lediglich die Liefer- oder Leistungsfrist verlängert oder Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist verschoben. Ist infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten, kann der Kunde durch unverzügliche, schriftliche Erklärung gegenüber der Reimann Industrietechnik GmbH vom Vertrag zurücktreten.  

 

4      Versand und Verpackung

4.1  Grundsätzlich erfolgen die Lieferungen ab Werk, wo sich auch der Erfüllungsort befindet. Auf Wunsch des Kunden wird die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers an einen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Das gilt auch in Einzelfällen, in denen die Reimann Industrietechnik GmbH die Frachtkosten übernimmt.

4.2  Im Falle eines zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht gemäß §447 BGB die Gefahr spätestens mit der Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder des zur Ausführung der Versendung bestimmten Dienstleisters auf den Käufer über. Bei einem Versendungskauf übernimmt  der Spediteur, der Frachtführer oder der zur Ausführung der Versendung bestimmte Dienstleister mit der Auslieferung der Ware die Gefahr für einen zufälligen Untergangs und eine zufällige Verschlechterung  sowie für die Verzögerungsgefahr. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

4.3  Im Falle eines Versendungskaufes ist lediglich der Tag der Übergabe der Ware durch Reimann Industrietechnik GmbH an das Transportunternehmen für die Einhaltung des Versandtermins von Bedeutung. Veranlasst der Kunde den Transport, so ist der Zeitpunkt der Meldung der Versandbereitschaft von Bedeutung. Reimann Industrietechnik GmbH übernimmt keine Haftung für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen. Eine von Reimann Industrietechnik GmbH  genannte Versanddauer ist somit unverbindlich. Wünscht der Käufer eine Versandverzögerung, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf diesen über.

4.4  Versandkosten (Verpackung, Transport, Transportversicherung, Zollanmeldung usw.) werden gesondert berechnet.

4.5  Reimann Industrietechnik GmbH beauftragt zum Transport der Ware einen ausgewählten Spediteur/Frachtführer.  Wünscht der Kunde ausdrücklich eine andere Wahl des Spediteurs/Frachtführers, so werden Mehraufwendungen von dem  Kunden getragen und gesondert in Rechnung gestellt.

4.6  Die Ausfuhrzollanmeldung erfolgt grundsätzlich durch die Reimann Industrietechnik GmbH. Die Kosten trägt der Käufer.

 

5      Preise

5.1  Die vereinbarten Preise verstehen sich in der Währung EURO/€ zuzüglich Versandkosten gemäß 4.4, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Zöllen, Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, übernimmt der Kunde alle eben erwähnten Kosten.

5.2  Die Reimann Industrietechnik GmbH stellt bei einer Summe von unter 200€ einen Mindermengenzuschlag von 20€ in Rechnung.

5.3   Preisberichtigungen aufgrund von für den Kunden offenkundigen Rechenfehlern auf Rechnungen und Lieferscheinen bleiben vorbehalten. Die gesetzlichen Anfechtungsrechte bleiben unberührt.

 

6      Garantie und Rügeobliegenheiten

6.1  Die Garantiefrist, innerhalb welcher Mängelansprüche geltend gemacht werden können, beträgt ab dem Zeitpunkt der Lieferung oder der Abnahme ein Jahr.

6.2  Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Erhalt vom Kunden oder von dem von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Erhält die Reimann Industrietechnik GmbH nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ablieferung der Ware eine schriftliche Benachrichtigung über offensichtliche Mängel oder Mängel, die bei sorgfältiger Untersuchung erkennbar geworden sind, gelten die Mängeln als vom Kunden genehmigt. Reimann Industrietechnik GmbH haftet nicht, wenn der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung versäumt.

6.3  Bei Mängeln der gelieferten Ware steht der Reimann Industrietechnik GmbH eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung zu. Die Entscheidung über Nachbesserung oder Ersatzlieferung liegt bei der Reimann Industrietechnik GmbH. Kann die Leistungspflicht aufgrund von Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht eingehalten werden, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis entsprechend mindern. Ist eine Nachbesserung nach dem zweiten Versuch erfolglos, gilt diese als fehlgeschlagen, sofern sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels etwas anderes ergibt.

6.4  Beruht der Mangel auf Verschulden der Reimann Industrietechnik GmbH kann der Kunde Schadensersatz verlangen (siehe Punkt 9)

6.5  Fällt der Liefergegenstand durch gängigen Verschleiß oder entsteht ein Defekt des Gegenstandes auf Grund von unsachgemäßer Montage, falscher Handhabung, mangelhafter Wartung oder übermäß0ger Beanspruchung durch den Kunden oder einen vom Kunden beauftragten Dritten, so liegt kein Mangel des Liefergegenstandes und somit auch keine Gewährleistungspflicht der Reimann Industrietechnik GmbH vor. Die Mängelansprüche des Kunden erlöschen außerdem, wenn der Kunde oder ein vom Kunden beauftragter Dritter den Liefergegenstand ohne Zustimmung der Reimann Industrietechnik GmbH verändert und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar gemacht hat. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

 

7      Eigentumsvorbehalt

7.1  Die Waren werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen bleiben die Waren Eigentum von Reimann Industrietechnik GmbH.

7.2  Der Käufer hat das Recht Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (siehe 7.5) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Sache durch den Käufer oder Dritter erfolgt stets namens und im Auftrag für die Reimann Industrietechnik GmbH. Solange das Eigentum nicht an den Käufer übergegangen ist, hat dieser die Reimann Industrietechnik GmbH unverzüglich über Eingriffe Dritter zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist gerichtliche und außergerichtliche Kosten im Falle einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Schaden bzw. Ausfall.  Sollte die Verarbeitung der Kaufsache mit Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgen oder sollte der Wert der Vorbehaltsware in Folge der Verarbeitung ansteigen, so erwirbt die Reimann Industrietechnik GmbH Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache.

7.3  Dem Käufer ist die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr gestattet. Der Käufer tritt hiermit die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung gegen den Erwerber an die Reimann Industrietechnik GmbH ab. Dies gilt auch für sonstige Forderungen, die an Stelle der Vorbehaltsware treten oder hinsichtlich dieser entstehen, wie beispielsweise Versicherungsansprüche. Die Gestattung ist widerruflich.

7.4  Die Reimann Industrietechnik GmbH verpflichtet sich die gewährten Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

7.5  Tritt die Reimann Industrietechnik GmbH aufgrund von Vertragswidrigkeiten des Käufers vom Vertrag zurück (Verwertungsfall) kann die Herausgabe der Vorbehaltsware gefordert werden.

 

8      Zahlungen und Zahlungsbedingungen

8.1  Die von Reimann Industrietechnik GmbH ausgestellten Rechnungen sind, soweit nicht ausdrücklich Abweichungen vereinbart wurden,  innerhalb von vierzehn Tagen nach deren Zugang beim Kunden zur Zahlung fällig.

8.2  Bei Lieferungen an ausländische Kunden hält sich die Reimann Industrietechnik GmbH, soweit nicht ausdrücklich Abweichungen vereinbart wurden, eine Versendung gegen Vorkasse vor.  

8.3  Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das gegenseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

8.4  Alle Zahlungen werden unabhängig von den  Zahlungsbestimmungen des Käufers gemäß §§366,367 BGB verrechnet. Abweichungen müssen vorher vereinbart worden sein.

8.5  Die Reimann Industrietechnik GmbH ist berechtigt, bei Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Kunden, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen. Die gesetzlichen Rechte zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag bleiben ebenso wie die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung unberührt.

8.6  Die Vertreter der Reimann Industrietechnik GmbH sind nur mit Vorlage einer schriftlichen Vollmacht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.

8.7  Im Falle einer Verweigerung der Warenannahme durch den Käufer kann die Reimann Industrietechnik GmbH eine Entschädigung von 10 % des Auftrag Wertes verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist, vorbehalten.

 

9      Haftung

9.1  Die Reimann Industrietechnik GmbH haftet uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der Organe, der gesetzlichen Vertreter, der Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen des eigenen Unternehmens.

9.2  Die Reimann Industrietechnik GmbH haftet für jede Art von Fahrlässigkeit, sollten vertragswesentliche Verpflichtungen, also die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstandes und dessen Freiheit von Mängeln,  die Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen. Dasselbe gilt für Beratungs- und Schutzpflichten, die dem Kunden die vertragsmäßige Verwendung der Kaufsache ermöglichen sollen und Schutzpflichten bezogen auf den Leib oder das Leben des Kunden oder seines Personals und den Schutzpflichten bezogen auf das Eigentum des Kunden.

9.3  Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfälle, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen.

9.4  Der Käufer ist nur zur Aufrechnung oder Zurückhaltung berechtigt, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Der Käufer darf keine Ansprüche gegen die Reimann Industrietechnik GmbH ohne Zustimmung dieser an Dritte abtreten.